Satzung der Schützengilde 1539 Twiste e. V.

§ 1 Name, Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Schützengilde 1539 Twiste e. V.“.

(2) Der Sitz des Vereins ist Twiste.

(3) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Pflege des Brauchtums der ehem. Gemeinde Twiste, heute Ortsteil von Twistetal verwirklicht; dies soll vor allen Dingen durch die Durchführung des „Twister Freischießens“ und der „Schnadezüge“ erreicht werden.

(4) Die Pflege der Kulturgüter im Ort Twiste gehört zu den Aufgaben der Schützengilde.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen zur Aufnahme der Zustimmung ihrer  Erziehungsberechtigten.

(2) Die Aufnahme erfolgt durch Abgabe der schriftlichen Anmeldung bzw. durch Eintragung in die Schützenrolle, vorbehaltlich der Bestätigung durch den Vorstand. Die Schützenrolle liegt bei allen größeren Veranstaltungen der Schützengilde öffentlich aus.  

(3) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Mitgliedsbeiträge werden nur von Personen über 14 Jahre erhoben.

(4) Neben dem Mitgliedsbeitrag kann der Verein von seinen Mitgliedern Umlagen erheben, wenn es im Einzelfall erforderlich ist. Diese Umlage ist von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes zu beschließen. Der Antrag muss die Erforderlichkeit erläutern. Die Umlage darf nicht höher sein als der 1 ½ -fache Jahresbeitrag. 

(5) Der Verein hat folgende Mitglieder:

  • jugendliche Mitglieder (unter 18 Jahren)
  • ordentliche Mitglieder (nach Vollendung des 18. Lebensjahres)
  • Ehrenmitglieder

(6) Die Mitgliedschaft endet durch

  • Austritt des Mitgliedes
  • Ausschluss des Mitgliedes und
  • Tod des Mitgliedes

(7) Der Austritt kann durch das Mitglied nur durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresschluss erklärt werden. 

(8) Der Ausschluss des Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereins grob verstoßen hat  oder mit mehr als zwei Mitgliedsbeiträgen in Verzug ist und trotz Mahnung nicht gezahlt hat. Vor dem Beschluss ist das betroffene Mitglied zu hören.

(9) Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann das Mitglied bei der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen.

(10) Gerät ein Mitglied in wirtschaftliche Not, so kann ihm auf schriftlichen Antrag hin durch Beschluss des Vorstandes der Beitrag erlassen werden.

 

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • der Vorstand und
  • die Mitgliederversammlung

 

 

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

a) dem Vorstand

b) dem erweiterten Vorstand 

(2) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

a) dem Schützenkönig

b) dem 1. Vorsitzenden/der 1.Vorsitzenden

c) dem 2. Vorsitzenden/der 2. Vorsitzenden

d) dem 3. Vorsitzenden/der 3. Vorsitzenden

e) dem Schriftführer/der Schriftführerin

f) dem 2. Schriftführer/der 2. Schriftführerin

g) dem Kassenwart (1. Dechant)/der Kassenwartin (1. Dechantin)

h) dem 2. Kassenwart (2. Dechant)/der 2.Kassenwartin (2. Dechantin)

i) den ehemaligen Schützenkönigen

j) dem Oberst

k) dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin der Gemeinde Twistetal

l) den in Twiste ansässigen Mitgliedern des Gemeindevorstandes

m) dem Ortsvorsteher/der Ortsvorsteherin des Ortsteils Twiste der Gemeinde Twistetal

n)  den Ehren-Vorstandsmitgliedern

 

(3) Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum Vorstand bei den unter k) bis m) genannten ist ihre Mitgliedschaft in der Schützengilde 1539 Twiste e. V.

 

(4) der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus

·       den in § 6 (2) genannten Vorstandsmitgliedern und zusätzlich

·       den Hauptleuten und Ehrenhauptleuten der Kompanien und Gruppen.

(5) Der Vorstand ist berechtigt, zur Vorbereitung des Freischießens und anderer Veranstaltungen sich aus den Reihen der Mitglieder zur erweitern.

(6) Die Vorstandsmitglieder unter a), b), c), e) und g) des Vorstandes bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zu verpflichtenden Erklärungen sind dabei die Unterschriften von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes notwendig und ausreichend.

(7) Die unter b) bis h) des Vorstands genannten werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von sieben Jahren gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Diese Wahl findet in der Mitgliederversammlung in dem Jahr nach dem Freischießen statt.

(8) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(9) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.

 

§ 7 Aufgaben des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins,die Verwaltung des Vermögens und die Planung und Leitung aller Veranstaltungen.

 

(2) Er kann Mitglieder mit der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins beauftragen.

 

(3) Er setzt nach Anhören der Mitgliederversammlung den Termin des Freischießens fest und wählt die erforderlichen Ausschüsse aus den Reihen der Mitglieder. Er beschließt über alle weiteren mit dem Fest im Zusammenhang stehende Fragen.

 

(4) Der Vorstand wählt für das Freischießen:

 

      a) den Schützenkönig,

 b) den Oberst,

 c) den Adjutanten,

 d) den Hauptmann der Kinder-Kompanie,

 e) die Herren von Twiste (Hans und Friedrich von Twiste),

 f) den Herold.

 

(5) Der Vorstand verleiht anlässlich des Freischießens verdienten Mitgliedern die St.-Veit-Medaille. Die Beschlussfassung hierüber ist in einer eigenen Satzung festgelegt.

 

(6) Der Vorstand verleiht Ehrenbezeichnungen. Verdiente Mitglieder können von den Kompanien und Gruppen vorgeschlagen werden.

 

(7) In besonderen Fällen können auf Vorschlag des Vorstandes langjährige verdiente Vorstands-Mitglieder zu Ehren-Vorstandsmitgliedern auf Lebenszeit von der Mitgliederversammlung ernannt werden. Diese haben Sitz und Stimme im Vorstand.

 

(8) Der Vorstand bestätigt alle von den einzelnen Kompanien und Gruppen gewählten Chargierten in der Mitgliederversammlung, die dem nächsten Freischießen vorausgeht.

 

(9) Der/die erste Vorsitzende und der Schützenkönig sind Repräsentanten der Schützengilde und haben sie bei öffentlichen Veranstaltungen gemeinsam zu vertreten. Sollte der Schützenkönig an der Ausübung seines Amtes verhindert sein, betraut der Vorstand ein anderes Vorstandsmitglied mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe.

 

 

§ 8 Vorstandssitzungen

(1) Der Vorstand tritt auf Einladung des ersten Vorsitzenden (*) zusammen. Es muss eine Vorstandssitzung auf Verlangen von drei Mitgliedern des Vorstandes einberufen werden.

 

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder, darunter mindestens zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes.

 

(3) Alle Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden (*) der Vorstandssitzung.

 

(4) Die Beschlüsse der Vorstandssitzung werden protokolliert. Das Protokoll ist vom Protokollführer (*) und dem Vorsitzenden (*) der Vorstandssitzung zu unterzeichnen.

 

 

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres.

 

(2) Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung im Bekanntmachungsorgan der Gemeinde Twistetal, den „Twistetaler Nachrichten“, unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen.

 

(3) Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies mindestens der zehnte Teil der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe fordert.

 

(4) Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle über 18 Jahre alten Mitglieder.

 

(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist vom Protokollführer (*) und dem Versammlungsleiter (*) zu unterzeichnen

 

(6) In der Mitgliederversammlung, die auf das Freischießen folgt, hat der Vorstand über Verlauf und Ergebnis des Freischießens  zu berichten.

 

(7) Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen:

 

a)     die Wahlen für den Vorstand.

b)     Der Mitgliederversammlung sind vom Vorstand der Jahresbericht und die Jahresrechnung (Kassenbericht) für das jeweilige Geschäftsjahr zur Beschlussfassung und zur Entlastung des Vorstandes vorzulegen.

c)     Die Wahl der Rechnungsprüfer (*).

d)     Die Festsetzung eines Mitgliedsbeitrages.

e)     Änderung der Satzung.

f)      Die Mitgliedschaft in der Historischen Schützengemeinschaft Waldeck.

g)     Auflösung der Schützengilde.

 

(8) Die Mitgliederversammlung ist in jeder Sitzung beschlussfähig und beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

(9) Zu Punkt 7. g) ist Dreiviertel-Mehrheit aller Mitglieder erforderlich; ist eine Versammlung hierüber beschlussunfähig, so entscheidet eine innerhalb vierzehn Tagen ordnungsgemäß einberufene zweite Versammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

 

 

 

§ 10 Freischießen

(1)Beim Freischießen haben die Mitglieder der Schützengilde die Pflicht, sich an den Festzügen und Veranstaltungen zu beteiligen.

 

§ 11 Die Schützenkönige

(1) Der Schützenkönig wird am Beginn des Freischießens, das in der Regel alle sieben Jahre stattfindet, vom Vorstand gewählt und beim „Königsschießen“ symbolisch ermittelt.  

(2) Der Kinderkönig wird beim Freischießen und dem darauf  folgenden Biwak jeweils in einem Schießwettbewerb ermittelt.

 

§ 12 Die Formationen der Schützengilde

(1) Die Schützengilde ist in Kompanien und historische Gruppen gegliedert.

(2) Der im Jahre 1963 aufgestellte Spielmannszug ist Bestandteil der Schützengilde.

(3) Die einzelnen Formationen organisieren sich selbst und wählen ihre Chargen. Ihre Mitglieder, soweit sie über 14 Jahre alt sind, müssen Mitglieder der Schützengilde sein oder werden.

(4) Kinder ab dem vollendeten 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr sind in der Kinderkompanie integriert. Jungen sollen die Uniform der Knabenkompanie, Mädchen das Pagenkostüm tragen.

(5) Jugendliche Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 21. Lebensjahr sind in der Burschenkompanie integriert. Ein Wechsel in andere Kompanien ist nach dem  vollendeten 21. Lebensjahr möglich, wenn das Mitglied mindestens ein Freischießen in der Burschenkompanie erlebt hat.

(6) Für die Betreuung der Kinderkompanie ist der Vorstand der Schützengilde verantwortlich.

 

§ 13 Datenschutz

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben:

(1)   Name und Vorname des Mitgliedes

(2)   Anschrift des Mitgliedes

(3)   Geburtsdatum des Mitgliedes

(4)   Eintrittsdatum

(5)   Bankverbindung

Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

Das Verfahren regelt § 9 Absatz (9).

(2) Zuständig für die Liquidation ist der Vorstand.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Twistetal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Heimatpflege und Heimatkunde) zu verwenden hat.

 

§ 15 Satzung

Die Satzung kann auf der Internetseite der Schützengilde 1539 Twiste e. V. eingesehen werden. Auf Anfrage ist dem Mitglied eine Satzung auszuhändigen.

Vorstehende Satzung wurde in der ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung am 30.10.2015 beschlossen. Die Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.

 

 

(*)  Wird bei den mit (*) gekennzeichneten Textteilen aus Gründen der Lesbarkeit die männliche Form verwendet, so sind damit stets männliche und weibliche Personen gemeint.